Jahnke & Hofmann Unternehmensgebäude

Aktuelles von den Steuerberatern Jahnke & Hofmann – Ludwigsburg

Entlastungen für Arbeitnehmer

November 2022

Das am 28.05.2022 in Kraft getretene Steuerentlastungsgesetz 2022 enthält als Reaktion auf den enormen Anstieg der Energiepreise einige nennenswerte Entlastungen für Arbeitnehmer, Höhere Entfernungspauschale Eigentlich war vorgesehen, die Pauschale für Fernpendler und Steuerpflichtige mit doppelter Haushaltsführung erst zum 01.01.2024 ab dem 21. Entfernungskilometer von 0,35 € auf 0,38 € anzuheben. Diese Regelung wurde nun vorgezogen und gilt rückwirkend bereits ab dem 01.01.2022. Die Erhöhung ab dem 21. Entfernungskilometer gilt bis einschließlich 2026. Für die ersten 20 Kilometer bleibt die Pauschale unverändert bei 0,30 €. Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei Einkünften aus Arbeitnehmertätigkeit wird von Gesetzes wegen ein Pauschbetrag für Werbungskosten angesetzt, die nicht nachgewiesen werden müssen. Dieser betrug bisher 1.000 € und wurde rückwirkend für 2022 auf 1.200 € angehoben. Der Pauschbetrag wird auch im Rahmen des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt. Dies bedeutet aber auch, dass im Jahr 2022 erst bei Werbungskosten, die den Betrag von 1.200 € übersteigen, überhaupt ein steuerlicher Effekt eintritt. Da sich die Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer- Pauschbetrags unmittelbar auf die Höhe von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer auswirkt, ist der bisher im Jahr 2022 vorgenommene Lohnsteuerabzug vom Arbeitgeber grundsätzlich neu zu berechnen.

Weitere Entlastungen für Arbeitnehmer:
Im Rahmen des sog. dritten Entlastungspakets hat die Koalition am 03.09.2022 weitere finanzielle Entlastungen vor dem Hintergrund der Energiekrise und der Inflation beschlossen. Für Arbeitnehmer sind hierbei insbesondere die folgenden Entlastungen geplant, wobei die Einzelheiten noch nicht feststehen.

Entfristung der Homeoffice-Pauschale: Die derzeit noch bis Ende 2022 geltende Homeoffice- Pauschale mit einem Höchstbetrag von 600 € im Jahr (120 Tage i.H.v. 5 € pro Tag) wird dauerhaft entfristet, und der maximale Abzugsbetrag erhöht sich auf 1.000 € pro Jahr. Das gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit in einer Arbeitsecke oder im häuslichen Arbeitszimmer erfolgt.

Steuerfreie Prämie für Arbeitnehmer: Diese Regelung wurde durch ein separates Gesetz bereits beschlossen. Unternehmen, die ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn eine Prämie oder einen Bonus zahlen, können dies im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum Ablauf des 31.12.2024 bei einem Betrag bis zu 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei durchführen. Wichtig ist, dass bereits vertraglich vereinbarte Zahlungen (z.B. Tantiemen) nicht in eine steuerfreie Corona-Prämie umgewidmet werden können.


Weiterhin erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld: Die bisherigen bis zum 30.09.2022 befristeten Regelungen zum erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld für Unternehmen sollen weiter fortgeführt werden.

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